Nach einer Entscheidung des Sozialgerichtes Mainz vom 26.11.2020 (S 10 AS 654/18) kann die Übernahme von erforderlichen Kfz-Reparatur- und Hauptuntersuchungskosten (hier iHv. ca. 600 €) durch das zuständige Jobcenter gem. § 16 f I 1 iVm. § 3 I SGB II gerechtfertigt sein.
Die demnach zu treffende Prognoseentscheidung fiel hier zu Gunsten der Klägerin aus, da diese ohne die Kostenübernahme ihre Erwerbstätigkeit nicht mehr ausüben konnte. Das Gericht bemängelte, dass das Jobcenter nur auf eine Unwirtschaftlichkeit einer Reparatur des alten Kfz und auf angeblich mögliche Ansparungen in seinen Überlegungen abstellte. Nach Ansicht des Gerichtes hätte das Jobcenter in seinen Ermessenserwägungen aber den zu übernehmenden Kosten auch die einzusparenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes auf Grund der Erwerbstätigkeit gegenüberstellen müssen.