Oft übersehen Empfänger von negativen Behördenentscheidungen, dass gegen diese negativen (Antrags- oder Widerspruchs-) Entscheidungen nur binnen einer bestimmten – meist Monats- – Frist Widerspruch zur zuständigen Behörde eingelegt oder Klage vor dem zuständigen Gericht erhoben werden kann.

Doch es lohnt sich, in einem solchen Fall noch einmal genau auf die Rechtsbehelfsbelehrung des Bescheides zu schauen, da bei einer fehlenden oder fehlerhaften Rechtsbehelfsbelehrung die Widerspruchs- bzw. Klagefrist sich verlängert.

So hat nunmehr auch das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen in seiner Entscheidung vom 09.09.2021 – L 13 AS 345/21 B ER – festgestellt, dass eine Rechtsbehelfsbelehrung, die keinen Hinweis auf die Möglichkeit der elektronischen Übermittlung des Widerspruchs per elektronischem Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) beinhaltet, als unvollständige Rechtsbehelfsbelehrung gilt und der Bescheid somit eine Widerspruchsfrist entsprechend § 66 abs. 2 SGG von einem Jahr hat. Dieser Hinweis auf das elektronischem Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) muss auch erfolgen, wenn der Adressat des Bescheides nicht anwaltlich vertreten wird.