Das Sozialgericht Hildesheim hat in einem von der hiesigen Kanzlei betriebenen Klageverfahren mit Urteil vom 25.10.2021 (S 37 AS 715/20) entschieden, dass ein Geburtstagsgeschenk iHv. 200 € nicht als Einkommen auf den Regelsatz des Beschenkten anzurechnen ist.
Nachdem der Kläger 2019 seinen 25. Geburtstag begangen hatte, erhielt er per Überweisung einen Zahlungseingang in Höhe von 200,00 €, welcher als „Geburtstagsgeld“ betitelt war. Daraufhin erließ das Jobcenter einen Änderungsbescheid und forderte von dem Kläger einen Betrag in Höhe von 170,00 € zurück. Das Geldgeschenk sei als Einkommen anzurechnen. Daher sei – nach Abzug der Versicherungspauschale in Höhe von 30,00 € — ein Betrag in Höhe von 170,00 € zu erstatten.
Das Gericht entschied jedoch, dass es sich bei dem Geburtstagsgeld um eine Zuwendung handelt, die von einer anderen Person erbracht wurde, die dazu nicht verpflichtet war, da weder eine rechtliche noch eine sittliche Verpflichtung zur Schenkung eines Geburtstagsgeldes existiert.
Demnach folgt die Nichtanrechenbarkeit des Geburtstagsgeldes aus § 11a Abs. 5 Nr. 2 SGB II a. F., weil die einmalige Zuwendung in Form eines Geburtstagsgeldes in Höhe von 200,00 € die Lage des Klägers nicht dermaßen begünstigt, dass daneben Leistungen nach dem SGB II nicht mehr gerechtfertigt erscheinen.
Unberücksichtigt bleiben danach gelegentliche oder regelmäßige Zuwendungen anderer, die üblich und auch gesellschaftlich akzeptiert sind, etwa ein geringfügiges monatliches Taschengeld der Großeltern oder Urgroßeltern. Richtwerte für eine angemessene Obergrenze von Zuwendungen gibt es nicht, sodass vorliegend eine wertungsmäßige Betrachtungsweise vorzunehmen ist.
Das Gericht hält einen Betrag in Höhe von 20,00 € pro Monat nicht für unangemessen hoch. Umgerechnet auf ein Jahr gelangt man damit auf einen Betrag in Höhe von 240,00 €, der folgerichtig bei einer einmaligen Zuwendung betragsmäßig im vertretbaren Rahmen liegt. In welchem Verhältnis der Kläger zu der Schenkerin steht bzw. stand ist ebenso wenig von Bedeutung wie der Umstand, dass der Kläger das Geburtstagsgeld erst deutlich nach seinem Geburtstag erhalten hat, weil § 11a Abs. 5 SGB II a. F. auf derartige Differenzierungen keinen Bezug nimmt. Auch auf eine mögliche Zweckgebundenheit kommt es insoweit nicht an.