Das Sozialgericht Hildesheim hat mit Beschluss vom 13.07.22 (S 23 AS 4054/22 ER) entschieden, dass eine italienische Staatsangehörige, die 5 Stunden in der Woche als Aushilfe arbeitet und dabei 196 € monatlich verdient, einen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II hat. Die Betroffene, welche ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat, ist alleinerziehende Mutter von 3 Kleinkindern.
Das zuständige Jobcenter lehnte eine SGB II-Anspruch mit dem Argument ab, dass es sich um eine völlig untergeordnete Tätigkeit handele und die Arbeitnehmereigenschaft im europarechtlichen Sinne daher nicht gegeben sei.
Diese Ansicht hat das Sozialgericht Hildesheim jedoch zurückgewiesen und dazu u.a. wie folgt ausgeführt:
“ Bei summarischer Prüfung ist die Beschäftigung der Antragstellerin zu 1 nicht vollkommen untergeordnet. Die arbeitsvertraglichen Vereinbarungen zu Urlaubstagen und Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall entsprechen den gesetzlichen Mindestanforderungen. Zudem ist das Beschäftigungsverhältnis auch in wirtschaftlicher Hinsicht als ausreichend anzusehen. Der EuGH hat die Frage, welchen Umfang ein Beschäftigungsverhältnis haben muss, bisher nicht konkret definiert. Auch national-gesetzlich findet sich hierzu kein Anhaltspunkt, ab wann eine Beschäftigung als vollkommen untergeordnet anzusehen ist. Im deutschen Sozialleistungsrecht findet sich jedoch in Bezug auf die Frage, ab wann sozialrechtlich bedeutsamer Unterhalt gemäß § 243 Abs. 2 Nr. 3 SGB VI vorliegt, eine gefestigte Rechtsprechung, die einen Betrag von mindestens 25 von Hundert des zeitlich und örtlich geltenden Regelbedarfs als Mindestgrenze vorsieht. (vgl. unter anderem BSG, Urteil v. 31.08.2000 – B 4 RA 44/99 R). Übernimmt man diese Wertung in Bezug auf die Arbeitnehmereigenschaft, kann eine Beschäftigung dann nicht als völlig untergeordnet angesehen werden, wenn ein höheres Entgelt als 25 von Hundert des geltenden Regelbedarfs damit erwirtschaftet werden (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen 20. Senat, Beschluss v. 30.01.2008, L 20 B 76/07 SO ER).
Die Antragstellerin zu 1. erwirtschaftet mit dem bereits auf Dauer gelebten Arbeitsverhältnis monatlich einen Nettoverdienst von knapp 200 Euro, mithin sogar mehr als 40% des geltenden Regelbedarfs nach dem SGB II. An dieser wirtschaftlichen Betrachtung bzw. Einstufung ändert auch die geringere wöchentlich geleistete Arbeitszeit (5 Stunden pro Woche) nichts. Unbestritten unterschreitet die Antragstellerin zu 1. die hierzu durch den EuGH aufgestellte wöchentliche Arbeitszeit von 5,5 Stunden. Allerdings handelt es sich bei der „5,5 Stunden-Grenze“ nach Auffassung der Kammer nicht um eine starre Grenze im absoluten Sinne, sondern vielmehr um einen Anhaltspunkt zur jeweiligen Beurteilung des zu entscheidenden Einzelfalles. Dass die Antragstellerin zu 1. mit der mit Schriftsatz vom 28.06.2022 eingereichten Erklärung einer täglichen Arbeitszeit von Montag bis Freitag von jeweils einer Stunde täglich diese „5,5 Stunden-Grenze“ auf die jeweiligen täglichen Minuten heruntergebrochen mehr als nur knapp unterschreitet, hatte die Kammer bereits mit gerichtlicher Hinweisverfügung vom 28.06.2022 ausgeführt. Nach Auffassung der Kammer ist in solchen Grenzfällen – dass es sich vorliegend um einem solchen Grenzfall handelt, dürfte unschwer den dem Gericht zunächst nicht übermittelten Verwaltungsaktenbestandteilen zu entnehmen sein – unter dem Aspekt der Existenzsicherung nicht starr auf den zeitlichen Aspekt abzustellen, sondern vielmehr die wirtschaftliche, mithin die finanzielle Betrachtung in den Vordergrund zu stellen. Es kann nämlich aus Sicht der Kammer nicht darauf ankommen, ob jemand mit 5,5 Wochenstunden seinen Regelsatz im Sinne der oben angeführten Kriterien zu mehr als 40% deckt, sondern dass jemand mit 5 Wochenstunden seinen Regelsatz im Sinne der oben angeführten Kriterien zu mehr als 40% deckt.