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Nach einer Entscheidung des Sozialgerichtes Mainz vom 26.11.2020 (S 10 AS 654/18) kann die Übernahme von erforderlichen Kfz-Reparatur- und Hauptuntersuchungskosten (hier iHv. ca. 600 €) durch das zuständige Jobcenter gem. § 16 f I 1 iVm. § 3 I SGB II gerechtfertigt sein.
Oft übersehen Empfänger von negativen Behördenentscheidungen, dass gegen diese negativen (Antrags- oder Widerspruchs-) Entscheidungen nur binnen einer bestimmten – meist Monats- – Frist Widerspruch zur zuständigen Behörde eingelegt oder Klage vor dem zuständigen Gericht erhoben werden kann.
Das Sozialgericht Hildesheim hat in einem von der hiesigen Kanzlei betriebenen Klageverfahren mit Urteil vom 25.10.2021 (S 37 AS 715/20) entschieden, dass ein Geburtstagsgeschenk iHv. 200 € nicht als Einkommen auf den Regelsatz des Beschenkten anzurechnen ist.
Nachdem der Kläger 2019 seinen 25. Geburtstag begangen hatte, erhielt er per Überweisung einen Zahlungseingang in Höhe von 200,00 €, welcher als „Geburtstagsgeld“ betitelt war. Daraufhin erließ das Jobcenter einen Änderungsbescheid und forderte von dem Kläger einen Betrag in Höhe von 170,00 € zurück. Das Geldgeschenk sei als Einkommen anzurechnen. Daher sei – nach Abzug der Versicherungspauschale in Höhe von 30,00 € — ein Betrag in Höhe von 170,00 € zu erstatten.
Weiterlesen: Omas Geburtstagsgeschenk ist kein Einkommen bei SGB II
Wie bereits mit früheren Berichten vom 19.04.2020, 08.06.2019 und 25.01.2018 usw. dargestellt, gibt es für den Landkreis Northeim keinen Mietspiegel und auch kein sozialrechtlich gültiges schlüssiges Konzept iSd. Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes (BSG).
Deshalb sind das Jobcenter Northeim im Bereich des SGB II und der Landkreis Northeim im Bereich des SGB XII weiterhin verpflichtet, Leistungsbeziehern Kosten der Unterkunft (ohne Heizkosten) bis zur Höhe des in der Tabelle zu § 12 WoGG enthaltenen Höchstwertes zuzüglich eines Sicherheitszuschlages iHv. 10 % zu bewilligen.
Weiterlesen: SGB 2 und SGB 12: Angemessene Kosten der Unterkunft im Landkreis Northeim
Das Sozialgericht Hildesheim hat mit Beschluss vom 13.07.22 (S 23 AS 4054/22 ER) entschieden, dass eine italienische Staatsangehörige, die 5 Stunden in der Woche als Aushilfe arbeitet und dabei 196 € monatlich verdient, einen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II hat. Die Betroffene, welche ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat, ist alleinerziehende Mutter von 3 Kleinkindern.
Ganz aktuell hat das Bundessozialgericht (BSG) entschieden, dass SGB II-Empfänger, die in der Gastronomie arbeiten, Trinkgelder bis zu einer Grenze von 10 % des Regelbedarfs (aktuell 44,90 Euro monatlich) anrechnungsfrei behalten können. Darüber hinausgehende Trinkgelder werden dann jedoch auf die Leistungen des Jobcenters angerechnet (Az: B 7/14 AS 75/20 R).
Das BSG hat dazu in seinem Terminsbericht u.a. ausgeführt (https://www.bsg.bund.de/SharedDocs/Verhandlungen/DE/2022/2022_07_13_B_07_14_AS_75_20_R.html):
„Das zugeflossene Trinkgeld ist bei der Berechnung des Alg II nicht als Einkommen zu berücksichtigen … .