Neue Regelbedarfssätze 2021 im SGB II/ SGB XII
Für das Jahr 2021 ergeben sich neue Regelbedarfssätze im SGB II/ SGB XII.
Die Regelbedarfe betragen nunmehr für :
– Alleinstehende/ Alleinerziehende: 446 € (+14)
– Paare je Partner, die einen gemeinsamen Haushalt führen: 401 € (+12)
– U-25´er im Haushalt der Eltern bzw. ohne Zustimmung ausgezogen 357 € (+12)
. EBistE (SGB XII)
– Jugendliche von 14 – 17 Jahren: 373 € (+45)
– Kinder von 6 – 13 Jahre: 309 € (+1)
– Kinder bis 5 Jahre: 283 € (+33)
Hier noch einige andere Änderungen im Jahre 2021:
– Die Leistungen für Bildung und Teilhabe werden erhöht. Ab 2021 steigt der Schulbedarf gem. § 28 III SGB 2 iVm. § 34 III + III a SGB XII auf 154,50 € im Jahr. 103 Euro werden im ersten Halbjahr ausgezahlt und 51,50 Euro im zweiten. Die Pauschale soll jährlich angepasst werden.
– In Umsetzung der Rechtsprechung sind nun gem. § 21 VI a SGB II Aufwendungen zur Anschaffung oder Ausleihe von Schulbüchern oder gleichstehenden Arbeitsheften als Mehrbedarf anzuerkennen.
– Gem. § 21 II SGB II wird der Schwangerenmehrbedarf iHv. 17 % nunmehr bis zum Ende des Monats der Entbindung gewährt.
– Der Grundfreibetrag für Einkünfte aus Ehrenamt, Übungsleiter usw. erhöht sich gem. § 11 B II SGB II auf bis zu 250 € statt ehemals 200 €.
– Die vereinfachte Antragstellung wegen der Covid-19-Pandemie wird gem. § 67 I SGB II auf den 31.03.21 verlängert.
– Gem. § 21 VI SGB II soll es künftig auch einen Härtefallmehrbedarf auf einmalige Bedarfe geben, wenn ein Darlehen nach § 24 Absatz 1 ausnahmsweise nicht zumutbar oder wegen der Art des Bedarfs nicht möglich ist.
– Das Kindergeld wird um 15 Euro pro Kind erhöht. Es werden daher 219 € (statt 204 €) für das 1. und 2. Kind, 225 € (statt 210 €) für das 3. Kind und 250 € (statt 235 €) für jedes weitere Kind gezahlt.
– Die Zahlungen nach dem UVG erhöhen sich für Kinder bis 6 Jahre auf 174 € (+9), für Kinder von 6-11 Jahren auf 232 € (+ 12) und für Jugendliche von 12 bis 17 Jahren auf 309 € (+ 16).